Satzung – Förderverein Milchhaisel Duttweiler e.V.

Präambel

Das Milchhaisel inmitten des Dorfplatzes soll das Herz unseres Dorflebens sein – ein Ort der Begegnung, des Austauschs und der gelebten Gemeinschaft. Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und effizienten Verwaltung dieses Hauses sowie des baulichen Erhalts wird der Verein gegründet. In seiner ersten Phase dient er vorrangig als organisatorische und verwaltende Einheit, um die Sanierung zu gestalten, den Betrieb des Hauses zu koordinieren und dessen Nutzung für alle Dorfbewohner und Vereine zu ermöglichen. Durch eine gemeinschaftliche Nutzung fördern wir das Miteinander, die kulturelle Vielfalt und das ehrenamtliche Engagement. Wir setzen uns dafür ein, dass das Milchhaisel sich zu einem Zentrum der Dorfgemeinschaft entwickelt, als solches erhalten bleibt und für alle zugänglich ist.

Alle Funktionsbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Soweit in dieser Satzung die Schriftform verlangt wird, genügt auch die Textform (§ 126b BGB), insbesondere die Übermittlung per E-Mail.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Milchhaisel Duttweiler.
  2. Der Verein hat den Sitz in 67435 Neustadt an der Weinstraße im Ortsbezirk Duttweiler.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
  1. die Förderung von Kunst und Kultur gemäß §52 Abs. 2, Satz 1 Nr. 5 AO;
  2. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß §52 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 AO;
  3. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung gemäß §52 Abs. 2, Satz 1 Nr. 22 AO;
  4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke gemäß §52 Abs. 2, Satz 1 Nr. 25 AO.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. die Sanierung, Pflege und Erhaltung des Milchhaisels sowie die Pflege des unmittelbaren Umfelds mit Dorfplatz und Spielplatz,
  2. die Förderung und Unterstützung von Projekten, die der Weiterentwicklung des Ortes dienen und den Lebenswert der Gemeinde erhöhen wie die Unterstützung von Projekten der Dorfverschönerung, insbesondere im Umfeld des Dorfmittelpunktes,
  3. die Unterstützung von Initiativen, die das Erscheinungsbild der Gemeinde in der Öffentlichkeit fördern,
  4. die Unterstützung touristischer Aktivitäten,
  5. die Förderung kultureller und kulturpolitischer Aktivitäten.
  1. Der Förderverein organisiert und unterstützt kulturelle Maßnahmen im Sinne dieser Satzung und bemüht sich um Förderung durch öffentliche Körperschaften und andere Organisationen.
  2. Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Herkunft, körperlicher Merkmale, Beeinträchtigungen, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen.
  3. Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.

§ 4 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    – Vorsitzender
    – stellvertretender Vorsitzender
    – Kassenwart
    – Schriftführer
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Ortsvorsteher des Ortsbezirks Duttweiler ist als ex officio stimmberechtigtes Vorstandsmitglied mit gleichen Rechten wie die geschäftsführenden Mitglieder in diesen Vorstand integriert. Weitere Personen können durch den geschäftsführenden Vorstand in den Vorstand berufen werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt; bei Ausgaben über 1.000 Euro ist jedoch die Zustimmung von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie Kassenwart und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Während des Übergangs bleiben die amtierenden Vorstandsmitglieder bis zur Nachwahl im Amt.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er handelt ehrenamtlich und kann für die Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen, der in Vorstandssitzungen beratend teilnimmt.
  6. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu erklären und wird mit Zugang wirksam. Der Rücktritt kann auch zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds bleibt dieses bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch im Amt, sofern es dazu bereit ist und die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Ist das zurückgetretene Vorstandsmitglied nicht mehr zur kommissarischen Weiterführung bereit oder nicht verfügbar, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren. Die Kooptation gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der eine Nachwahl erfolgt. Die Anzahl der kooptierten Mitglieder darf ein Drittel der regulären Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Kooptierten Mitgliedern stehen dieselben Rechte und Pflichten wie gewählten Vorstandsmitgliedern zu. Bei Rücktritt des gesamten Vorstands kann jedes Vereinsmitglied beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstands gemäß § 29 BGB beantragen.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  9. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden. Alle Vorstandsbeschlüsse sind ebenso wie in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Haftung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Vorstandstätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die den in § 31a Abs. 1 BGB genannten Betrag nicht übersteigt.
  2. Der Verein stellt die Mitglieder des Vorstands von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Dies gilt nicht, soweit ein Versicherungsschutz durch eine bestehende Haftpflichtversicherung besteht.
  3. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für andere Personen, die unentgeltlich oder gegen eine Vergütung im Sinne des § 31a Abs. 1 BGB für den Verein tätig sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über:
    1. Beitragsbefreiungen
    2. Aufgaben des Vereins
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    4. Beteiligung an Gesellschaften
    5. Aufnahme von Darlehen (Ausnahme Kontokorrentkredite)
    6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    7. Mitgliedsbeiträge
    8. Satzungsänderungen
    9. Auflösung des Vereins
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
    • Ort und Datum der Versammlung
    • Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    • Tagesordnung sowie die gestellten Anträge
    • Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und dauerhaft aufzubewahren. Es ist den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  3. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Form von Einladungen

Die Einladung erfolgt schriftlich.

§ 13 Datenschutz

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten:

  1. Name, Vorname
  2. Geburtsdatum
  3. Anschrift
  4. Kontaktdaten
  5. sowie vereinsbezogene Daten.

Diese Daten werden mit Hilfe von EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt und dabei durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Näheres regelt die vereinseigene Datenschutzverordnung.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Duttweiler Cuvée, der es unmittelbar und ausschließlich gemäß seiner Satzung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsbezirk Duttweiler zu verwenden hat.

§ 15 Redaktionelle Satzungsänderungen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.